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Schöffenwahl

Aktuelle und weiterführende Informationen zur Schöffenwahl 2008
(für die Amtsperiode 2009 – 2013)

Auf diesem Wege möchten wir uns zunächst bei allen Schöffenbewerbern für das in einem kaum zu erwartendem großen Umfang gezeigte Interesse an der Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit als Schöffe für Erwachsenenstrafsachen und Jugendschöffe bedanken.
Die Vorschlagslisten der Stadt Neuwied für die noch zu erfolgenden Wahlen der „Schöffen für Erwachsenenstrafsachen“ bzw. „Jugendschöffen“  wurden im Mai bzw. Juni diesen Jahres von den jeweils hierfür zuständigen städtischen Gremien aufgestellt und beschlossen.
Wir bitten um Verständnis, dass es uns - unter der Vielzahl einiger hunderter, engagierter Bewerber - leider nur möglich war, einen Teil der Bewerber auszuwählen und auf die Vorschlagsliste für die spätere, im November 2008 durch einen unabhängigen Wahlausschuss beim Amtsgericht Neuwied durchzuführende Wahl der Schöffen für die Amtsperiode 2009 bis 2013 aufzunehmen.
Die Vorschlagslisten zur Wahl der „Schöffen für Erwachsenenstrafsachen“ sowie die vom Amt für Jugend und Soziales vorbereitete Vorschlagsliste „für Jugendschöffen“ haben nach entsprechendem Hinweis mittels Öffentlicher Bekanntmachung (u.a. in der Rhein-Zeitung) im Juli 2008 eine Woche lang zu jedermanns Einsicht in den Verwaltungsgebäuden ausgelegen.
Im August 2008 wurden die Vorschlagslisten zur weiteren Veranlassung dem Amtsgericht zugesandt.
Wir weisen darauf hin, dass aus den o.g. Vorschlagslisten auch lediglich ein Teil der vorgeschlagenen Bewerber seitens des hier ansässigen Wahlausschusses gewählt werden kann.
Unmittelbare Informationen über das weitere Wahlverfahren und den Wahlausgang können ab Mitte November beim Amtsgericht Neuwied abgefragt werden.

Stadtverwaltung Neuwied
Haupt- und Organisationsabteilung
Neuwied, 15.10.2008

Absicht der Einziehung von Verkehrsflächen

Landesbetrieb Mobilität Cochem – Koblenz;
Absicht der Einziehung von Verkehrsflächen

Vollzug des § 2 Abs. 4 Bundesfernstraßengesetz ( FStrG ) in der Fassung vom 28. Juni 2008 ( BGBl. l S. 1206 ).

Die im Gebiet des Landkreises Neuwied, Stadt Neuwied, Stadtteil Oberbieber verlaufende  Teilstrecke der Bundesstraße Nr. 256 ist durch Bau der Anschlussstelle Rengsdorf Süd für den öffentlichen Verkehr entbehrlich geworden. Es ist daher beabsichtigt, die Teilstrecke der bisherigen B 256 frühestens nach Ablauf von drei Monaten ab dem Tag dieser Bekanntmachung einzuziehen. Die einzuziehende Teilstrecke wird vollständig renaturiert.

Die Einziehungsstrecke verläuft im Gebiet der Stadt Neuwied, Stadtteil Oberbieber von Station 0,000 ( alt ) bis Station 0,159 ( alt ) von Netzknoten 5510 073 nach Netzknoten 5510 074. Die Gesamtlänge der einzuziehenden Strecke beträgt: 0,159 km.

Dieses Vorhaben wird hiermit gem. § 2 Abs. 5 FStrG bekannt gegeben.

Die Planunterlagen, in denen die Einziehungsstrecke kenntlich gemacht ist, können 2 Wochen lang, ab der öffentlichen Bekanntmachung, bei der Stadt Neuwied, Stadtbauamt, II. OG, Zimmer 262, Engerser Landstr. 17, 56564 Neuwied während der Dienststunden ( vormittags: Montag bis Freitag von 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr, nachmittags, Montag, Dienstag, Mittwoch und Donnerstag von 13:30 Uhr bis 16:30 Uhr ) eingesehen werden.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, gegen die geplante Einziehung Einwendungen bei der Stadtverwaltung Neuwied zu erheben.


Cochem, den 25.03.2008
Landesbetrieb Mobilität Cochem-Koblenz
In Vertretung:
Vogel
Baudirektor

Abgabenfestsetzung


(Grundsteuer einschließlich Landwirtschaftskammerbeitrag,
Hundesteuer sowie Straßenreinigungsgebühren)
für das Kalenderjahr 2008

Gemäß § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz, § 3 Abs. 2 Ziffer 6 Kommunalabgabengesetz Rheinland-Pfalz (KAG) i.V.m. § 9 Abs. 3 der Satzung der Stadt Neuwied über die Erhebung der Hundesteuer sowie § 3 Abs. 2 Ziffer 6 KAG i.V.m. § 15 Abs. 2 der Satzung der Servicebetriebe Neuwied (AöR) über die Reinigung öffentlicher Straßen und die Erhebung von Gebühren können für diejenigen Abgabenschuldner, die für das Kalenderjahr die gleichen Abgaben wie im Vorjahr zu entrichten haben, die Abgaben durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden.
Für die Schuldner der Grundsteuer, des Landwirtschaftskammerbeitrages sowie der Straßenreinigungsgebühren treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Für die Schuldner der Hundesteuer treten zwei Wochen nach dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Abgabenbescheid zugegangen wäre.
Der Stadtrat hat in seiner Sitzung vom 20.12.2007 die Hebesätze der Grundsteuer A auf 270 v.H. und der Grundsteuer B auf 340 v.H. festgesetzt. Die Hundesteuer beträgt für jeden Hund, der innerhalb des Stadtgebietes gehalten wird, jährlich 72,-- EUR.
Die Haushaltssatzung für 2008 wurde am 08.03.2008 öffentlich bekannt gemacht.
Die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz hat in ihrer Sitzung am 21.11.2007 die Haushaltssatzung 2008 beschlossen und den Beitragssatz für die Landwirtschaftskammerbeiträge 2008 auf 100 v.H. des Grundsteuermessbetrages A festgesetzt.
Aufgrund der Satzung der Servicebetriebe Neuwied (AöR) über die Reinigung öffentlicher Straßen und die Erhebung von Gebühren beträgt die jährliche Reinigungsgebühr je Frontmeterlänge in der Reinigungsklasse I 1,54 EUR, in der Reinigungsklasse II 1,54 EUR, in der Reinigungsklasse III 4,62 EUR, in der Reinigungsklasse IV 16,12 EUR, in der Reinigungsklasse V 56,42 EUR und in der Reinigungsklasse VI 37,59 EUR.
Gegenüber dem Kalenderjahr 2007 sind damit keine Änderungen eingetreten, so dass auf die Erteilung von Abgabenbescheiden für das Kalenderjahr 2008 verzichtet wird.
Hiermit werden auf dem Wege der öffentlichen Bekanntmachung die vorbezeichneten Abgaben festgesetzt. Die Abgaben werden mit den in den zuletzt erteilten Bescheiden festgesetzten Vierteljahresbeträgen am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2008 fällig. Jahresbeträge bis 15,-- EUR (je Objekt und Abgabenart) werden am 15. August 2008 in einer Summe fällig und Jahresbeträge bis 30,-- EUR (je Objekt und Abgabenart) werden am 15. Februar 2008 und 15. August 2008 je zur Hälfte fällig. Für Abgabenpflichtige, die von der Möglichkeit der Jahreszahlung Gebrauch gemacht haben, werden die Abgaben in einem Betrag am 01. Juli 2008 fällig.
Wurden bis zu dieser Bekanntmachung bereits Abgabenbescheide für das Kalenderjahr 2008 erteilt, so sind die darin festgesetzten Beträge zu entrichten.
Sollten die Hebe-, Beitrags-, Steuer-, oder Gebührensätze geändert werden oder ändern sich die Grundlagen im Einzelfall, werden Änderungsbescheide erteilt.
Gegen diese Abgabenfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dem Wirksamwerden dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Stadtverwaltung Neuwied, Engerser Landstraße 17, 56564 Neuwied schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Der Widerspruch gegen die Festsetzung der Straßenreinigungsgebühren ist bei den Servicebetrieben Neuwied (AöR), Hafenstraße 90 in 56564 Neuwied oder bei der Stadtverwaltung Neuwied, Engerser Landstraße 17 in 56564 Neuwied, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Bei schriftlicher Einlegung ist die Frist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist.
Durch die Einlegung des Widerspruches wird die Wirksamkeit des Abgabenbescheides nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung der Abgabe nicht aufgehalten oder aufgehoben.

Neuwied, den 11.03.2008 
Stadtverwaltung Neuwied 
- Steuerabteilung - 
In Vertretung 
Moritz 
(Beigeordneter) 

2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 705 I „Breslauer Straße“, Inkraftsetzung

Bauleitplanung der Stadt Neuwied;
2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 705 I „Breslauer Straße“,
Inkraftsetzung;


Der Stadtrat der Stadt Neuwied hat am 04.10.2007 die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 705 I „Breslauer Straße“ gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) vom 27.08.1997 (BGBl. I 2141), in der derzeit geltenden Fassung, in Verbindung mit § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), in der derzeit geltenden Fassung, als Satzung beschlossen.

Ziel der Planänderung ist die Umwandlung des südlichen Teils der Breslauer Straße von öffentlicher Verkehrsfläche in eine Privatfläche zur bedarfsgerechten Anpassung des Bebauungsplanes an die aktuell beabsichtigte Arrondierung für eine gewerbliche Gesamtnutzung durch einen dort ansässigen Betrieb.

Gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) tritt die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 705 I „Breslauer Straße“ mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 705 I mit Begründung und der zusammenfassenden Erklärung über die Berücksichtigung der Umweltbelange und der Abwägung, wird vom Tage der Bekanntmachung an bei der Stadtverwaltung Neuwied, Planungsabteilung, Engerser Landstr. 17, 56564 Neuwied, II. OG, Zi.-Nr. 262, während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereit gehalten.


Neuwied, den 19.11.2007 
Stadtverwaltung Neuwied
 Roth 
Oberbürgermeister

 


Hinweis:


Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 des Baugesetzbuches vom 23.09.2004 - BauGB - (BGBl. I S. 2414), in der derzeit geltenden Fassung, über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

Nach § 215 Absatz 1 BauGB sind

1. eine beachtliche Verletzung der in § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

3. beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB,

dann unbeachtlich, wenn sie in nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadtverwaltung Neuwied, 56562 Neuwied, unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.


Gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), in der derzeit geltenden Fassung, wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO)oder aufgrund der Gemeindeordnung (GemO) zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Aus-
     fertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung die Aufsichtsbehörde
    den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder
    Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung Neuwied, 56562 Neuwied,
    unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll,
    schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach der vorstehenden Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der vorgenannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

 

 

 

Bebauungsplan-Nr. 075 I „Im Ungefüg“, Neuwied-Feldkirchen

Bauleitplanung der Stadt Neuwied;
Bebauungsplan-Nr. 075 I „Im Ungefüg“,
Neuwied-Feldkirchen

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat mit Datum vom 02. Oktober 2007,
in einem Normenkontrollverfahren gegen den o. g. Bebauungsplan ein Urteil gefällt (Az.: 1 C 10503/07.OVG).
Gemäss § 47 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), in der derzeit geltenden Fassung, wird die Entscheidungsformel des Urteils vom 02.10.2007 hiermit öffentlich bekannt gemacht:

Der Bebauungsplan „Im Ungefüg“ der Stadt Neuwied  wird für unwirksam erklärt.


Neuwied, 16.11.2007
Stadtverwaltung Neuwied 
R o t h
Oberbürgermeister

Mitteilung des Forstamtes Dierdorf zu § 24 Landeswaldgesetz

Das Forstamt Dierdorf bittet alle Waldbesitzer, Bürger und Bürgerinnen um aktive Mithilfe bei der Verhütung von Waldbränden.

Die anhaltend trockene Witterung stellt eine gefährliche Ausgangssituation für Waldbrände dar, die Ursache dafür ist oft fahrlässiges Verhalten von Waldbesuchern.

Die nachfolgenden Verhaltensregeln können daher entscheidend zur Verhinderung von Waldbränden beitragen:

· Beachten Sie das in Rheinland-Pfalz wegen des hohen Gefahrenpotentials bestehende ganzjährige Rauchverbot im Wald. Werfen Sie auch keine Zigarettenkippen aus dem Auto.

· Offenes Feuer im Wald und in einem Abstand von weniger als 100 m vom Wald bedarf der Genehmigung des Forstamtes. Wenn Sie grillen möchten, benutzen Sie bitte die extra dafür ausgewiesenen Plätze und achten Sie darauf, dass das Feuer beim Verlassen vollständig erloschen ist. Lassen Sie keine Einweggrills im Wald oder der freien Natur zurück.

· Hinterlassen Sie keinen Müll im Wald. Eine Glasscherbe kann wie ein Brennglas wirken und ein Feuer auslösen.

· Stellen Sie Ihr Fahrzeug ausschließlich auf den vorgesehenen Waldparkplätzen ab. Ein Katalysator kann so heiß werden, dass sich trockenes Material unter dem Wagen entzündet.

· Waldeinfahrten sind frei zu halten, damit Einsatzwagen der Feuerwehr und andere Hilfsdienste im Notfall jederzeit passieren können.

· Wählen Sie sofort den Notruf 112, wenn Sie einen Brand entdeckt haben.

· Versuchen Sie, ein entstehendes Feuer selbst zu löschen, wenn für Sie keine Gefahr besteht. Ist das nicht möglich, bringen Sie sich schnellstmöglich in Sicherheit und vermeiden Sie das Einatmen von Rauch.

Im Sinne unseres Waldes und zur Vermeidung von Gefahren für andere Waldbesucher bitten wie nochmals um Ihre Mithilfe.

Dierdorf, 17.04.2007
Forstamt Dierdorf
I. V.
Stefan Schnegotzki

Tarifordnung für den Verkehr mit Taxen

Verordnung zur Änderung der Tarifordnung
für den Verkehr mit Taxen für das Gebiet der Stadt Neuwied

Aufgrund des § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgestzes (PBefG) vom 08.08.1990 (BGBl I. S. 1690), in der zur Zeit geltenden Fassung und der Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Personenbeförderungsgesetz (GVBl. vom 05.03.1996, Nr. 6, S. 115) wird die Tarifordnung für den Verkehr mit Taxen für das Gebiet der Stadt Neuwied, in der Fassung vom 21.02.2002, wie folgt geändert:

Artikel 1
§ 2 erhält folgende Fassung:

§ 2
Tarif
1.   Beförderungsentgelt:
      Das Beförderungsentgelt setzt sich aus dem Grundpreis, dem Entgelt für die gefahrene
      Wegstrecke (Kilometerpreis), den Zuschlägen und dem Wartegeld zusammen. Der Kilo-
      meterpreis und das Wartegeld werden nach Schalteinheiten von je 0,10 € berechnet.
      Eine Wegstreckenberechnung vor Zurücklegen der Wegstrecke ist nicht statthaft.
1.1 Grundpreis für jede Inanspruchnahme der Taxe  2,00 €
1.2 Wegstreckenberechnung
      Für jede gefahrene Wegstrecke von 71,43 m  = 0,10 €
      dies entspricht einem Kilometerpreis von  1,40 €
      (die Weiterschaltung des Fahrpreisanzeigers erfolgt um 0,10 €)
1.3 Nichtzustandekommen des Beförderungsvertrages
      Wird die bestellte Taxe ohne Benutzung aus der Bestellung entlassen, hat der Besteller
      den Grundpreis zu entrichten.
1.4 Wartegeld
      Das Wartegeld beträgt pro 15,0 Sekunden 0,10 €
      pro Stunde  24,00 €
      Die Berechnung der Wartezeit muss mit dem Fahrpreisanzeiger erfolgen.
      Pflichtwartezeiten: 30 Minuten
1.5 Zuschläge
      a) Gepäckstück bis 10,0 kg    frei
          über 10,0 kg bis 25,0 kg 0,13 €
          für jede weitere angefangene 25,0 kg 0,13 €
      b) Kleintiere 0,13 €
      c) Blindenhunde    frei
2.   Preisbildung auf Zahlung des Beförderungsentgeltes:
      Die Tarife sind Festpreise; sie dürfen weder über- noch unterschritten werden. Diese
      Tarifordnung ist in der Taxe mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzulegen.
      Das Beförderungsentgelt ist im Allgemeinen nach Beendigung der Fahrt an den Taxen
      zu zahlen. Der Taxifahrer kann jedoch schon bei Antritt der Fahrt einen Vorschuss in
      Höhe des voraussichtlichen Fahrpreises verlangen. Dem Fahrgast ist auf Verlangen eine
      Quittung über den Beförderungspreis unter Angabe der Ordnungsnummer des Taxis aus-
      zustellen.

Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt zum 01.09.2006 in Kraft. Die übrigen Bestimmungen der Tarifordnung vom 21.02.2002 bleiben weiterhin gültig.
Der nunmehr gültige Taxentarif kann bei der Stadtverwaltung Neuwied, Straßenverkehrsabteilung, Engerser Landstraße 17, 56564 Neuwied, eingesehen bzw. bei Bedarf angefordert werden.

56564 Neuwied, 09.08.2006 Stadtverwaltung Neuwied
             i.V.
             gez.

            (Moritz)
            Beigeordneter

Gefahrenabwehrverordnung

Ergänzung der Gefahrenabwehrverordnung zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Strassen und in öffentlichen Anlagen der Stadt Neuwied vom 22.12.2000, in der Fassung vom 13.11.2003, durch den Beschluss des Stadtrates vom 02.02.2006

Die §§ 2 und 5 der o. g. Gefahrenabwehrverordnung werden wie folgt geändert:


Artikel I
Es wird § 2 Abs. (1 a) eingefügt:

( 1 a )  Auf öffentlichen Strassen sowie in öffentlichen Anlagen dürfen

- Zigarettenkippen und –schachteln,
- Zeitungen und Zeitschriften,
- Verpackungsmaterialien,
- Flaschen und Getränkebehälter, Becher,
- Papiertaschentücher,
- Tüten, Plastikbeutel und
- Kaugummi

nur dadurch entsorgt werden, dass sie in die dafür bestimmten Abfallbehälter geworfen werden. Sofern keine dafür bestimmten Abfallbehälter vorhanden sind, darf eine Entsorgung der genannten Gegenstände auf öffentlichen Flächen und in öffentlichen Anlagen nicht erfolgen.

Artikel II
In § 5 Abs. (1) wird Nr. 9 eingefügt:

9. entgegen § 2 Abs. 1 a auf öffentlichen Strassen und in
    öffentlichen Anlagen Gegenstände der aufgezählten Arten
    nicht durch die dafür bestimmten Abfallbehälter entsorgt.

Artikel III
Die übrigen Bestimmungen der Gefahrenabwehrverordnung bleiben unberührt.

Artikel IV
Die Änderung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Neuwied, 18.05.2006
In Vertretung
(Moritz)
Beigeordneter

Öffentliche Bekanntmachungen